Die Regeln erschließen sich aus den §§ 39 ff. der Versammlungsstättenverordnung. Wir unterstützen Sie mit erfahrenen Meistern im regulären Betrieb oder bei krankheits- und urlaubsbedingten Ausfällen.
- Stellung des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gemäß §§ 39 ff. VStättVO
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Leitung der betrieblichen Abläufe
- Durchführung und Kontrolle der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Brandschutzes und der Einhaltung der Bestimmungen der VStättVO
- Mitwirkung an der Planung und Einrichtung von Anlagen, Arbeits-, Betriebs- und Veranstaltungsstätten